Rechtsantragstelle und Beratungshilfe

Rechtsantragstelle

Die Rechtsantragstelle nimmt Anträge und Erklärungen zu Protokoll, die Sie an das Gericht richten wollen, z.B. Klagen und einstweilige Verfügungen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht (z. B. Ehescheidungen, Unterhaltssachen). Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.

Was sind die Voraussetzungen?

Die Aufnahme der Anträge an sich ist kostenfrei. Bitte erkundigen Sie sich hinsichtlich der Sprechzeiten bei Ihrem zuständigen (Wohnort-)Amtsgericht und bringen Sie folgendes mit:

  • Ihren Personalausweis,
  • die Postanschriften aller beteiligten Personen,
  • Beweismittel und Dokumentationen über den Sachverhalt.

Bitte beachten Sie: Für Anträge an die Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte wenden Sie sich bitte an die dortigen Rechtsantragstellen. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber und Behörden.

Weiterführende Hinweise hinsichtlich des Stellens von Anträgen generell und hinsichtlich konkreter Anträge finden Sie bei den "Häufig gestellten Fragen".

Was leistet die Rechtsantragstelle nicht?

Die Rechtsantragstelle erteilt keine Rechtsberatung. Die Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Sollten Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt. Falls Sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, kann Ihnen für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe gewährt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht".


Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen, Zugang zu Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das Gericht einen Berechtigungsschein, mit dem Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden können. Sie können sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden mit der Bitte, dass er für Sie den Antrag auf Beratungshilfe bei Gericht stellt.

Das Antragsformular nebst Ausfüllhinweisen finden Sie unter https://justiz.de/service/formular/index.php

Was ist vor der Antragstellung zu beachten?

  • Befinden Sie sich bereits in einem gerichtlichen Verfahren? Dann stellen Sie bitte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe. Siehe dazu "Häufig gestellte Fragen".
  • Besteht eine Rechtschutzversicherung, die für die Kosten aufkommt? Bitte klären Sie die Kostenübernahme mit der Versicherung ab. Ggf. wird keine Beratungshilfe benötigt.
  • Besteht eine andere Möglichkeit der Hilfe? Diese ist vorrangig zur Beratungshilfe. Hilfe gewähren z.B. anwaltliche Beratungsstellen, Jugendämter, Mieter- und Vermieterschutzverbände, Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen. Siehe dazu "Andere Hilfsmöglichkeiten".
  • Beratungshilfe wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen findet jedoch nur Beratung und keine Vertretung statt.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Antrag auf Beratungshilfe ist bei Ihrem zuständigen (Wohnort-)Amtsgericht zu stellen. Alternativ dazu, dass Sie den Antrag selbst dort anbringen, können Sie sich an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden mit der Bitte, Beratungshilfe für Sie zu beantragen. In dem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

Wollen Sie den Antrag selbst an das Amtsgericht richten, erkundigen Sie sich bitte hinsichtlich der Sprechzeiten und bringen Sie folgendes mit:

  • Ihren Personalausweis,
  • Einkommens- und Vermögensnachweise (insbesondere Lohnbescheinigungen und Sozialhilfebescheide)
  • sowie Belege über die Zahlung laufender Kosten (z.B. Miete, Verbindlichkeiten).

Das Amtsgericht prüft dann,

  • ob Ihr Problem durch eine sofortige Auskunft geklärt werden kann,
  • ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten gegeben sind,
  • ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so gestalten, dass Sie die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nicht aufbringen können
  • und ob die Wahrnehmung von Rechten nicht mutwillig erscheint, d.h. Sie genügend Eigeninitiative zur Lösung des Problems ergriffen haben.

Die Erteilung des Berechtigungsscheins ist grundsätzlich kostenlos. Aber auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt: der Rechtsanwalt, den Sie aufsuchen, kann von Ihnen eine Gebühr von derzeit 15 Euro verlangen. Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht" oder hier in englischer Version.

Gewaltschutzverfahren

Information für die Antragstellung in Gewaltschutzverfahren

Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellt die Opfer häufig vor große emotionale und formale Probleme.

Hinzu kommt hierbei, dass die Rechtspfleger in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes aufgrund ihrer Neutralitätsverpflichtung nicht berechtigt sind, Rechtsberatungen durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Alzey den folgenden Leitfaden entworfen, der den betroffenen Personen eine Hilfestellung bieten soll.

Antragstellung

Sofern Sie bereits durch eine Rechtsanwaltskanzlei beraten werden, kann diese den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz für Sie stellen.

Wenn Sie den Antrag über die Rechtsantragstelle des Familiengerichts stellen möchten, vereinbaren Sie im Vorfeld möglichst einen Termin. Das Amtsgericht Alzey erreichen Sie telefonisch unter 06731/9520-0.

Bitte beachten Sie, dass eine Kommunikation per einfacher Email mit dem Amtsgericht nicht möglich ist.

Zu dem Termin in der Rechtsantragstelle bringen Sie bitte einen gültigen Ausweis mit.

Darüber hinaus sollten Sie alles mitbringen, was geeignet ist, Ihre Angaben zu bestätigen, z. B. Kopien von polizeilichen Anzeigen, ärztliche Atteste nach Behandlungen von erlittenen Verletzungen, Kopien von Drohbriefen oder-Emails, Fotos, Screenshots etc...

Damit das Gericht der Gegenseite den Beschluss nach Erlass zustellen kann, wird eine ladungsfähige Anschrift (ggfls. auch mit c/o) benötigt. Hierbei reicht die Anschrift aus, unter der sich die Gegenseite aufhält.

Sofern Sie sich unter einer geheimen Anschrift aufhalten, müssen Sie dies bei Antragstellung unbedingt angeben, damit Ihre Adresse in dem Verfahren unterdrückt werden kann!

Voraussetzungen

Da es sich bei der einstweiligen Anordnung um ein gerichtliches Eilverfahren handelt, sollten Sie möglichst nach dem letzten Vorfall nicht zu lange abwarten, bevor Sie den Antrag stellen. Ansonsten kann es passieren, dass das Familiengericht den Antrag zurückweist, obwohl es im Vorfeld massive Vorfälle gab.

Bitte schildern Sie die Vorfälle möglichst genau (Wer? Was? Wann? Wo? Wie? Welche Verletzungen sind entstanden?) Es reicht z.B. nicht aus, wenn Sie berichten, dass die Gegenseite „wieder aggressiv und handgreiflich wurde“., sondern Sie müssen konkret schildern, was geschehen ist z.B. „vergangenen Donnerstag, am … hat mir der Antragsgegner erneut vor meiner Wohnung aufgelauert. Er hat mir dann einen Schlag mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Hierdurch habe ich ein Hämatom am Kinn erlitten…“

Auch bei Beleidigungen muss der genaue Wortlaut mitgeteilt werden.

Bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen schildern Sie bitte, ob die in der Familie lebenden Kinder die Vorfälle mitbekommen haben oder selbst Opfer direkter Gewalt wurden (Name und Alter der Kinder angeben).

Vor der Rechtsantragstelle müssen Sie Ihre Angaben an Eides Statt versichern.

Verfahren

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, sich die gemeinsame Wohnung befindet oder die Antragsgegnerseite den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wenn der Antrag begründet ist, erlässt das Amtsgericht einen Beschluss, in der es der Gegenseite z.B. ein Näherungsverbot gegenüber Ihnen erlässt und/oder den Täter der Wohnung verweist. Der Beschluss wird der Gegenseite über das Gericht zugestellt.

Das Gericht kann den Antrag kostenpflichtig zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Möglicherweise wird das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu dem Sie erscheinen müssen. Sofern Sie ein Aufeinandertreffen mit der Gegenseite aufgrund erlittener Gewalt im Vorfeld des Termins (z.B. im Wartebereich) vermeiden wollen, wenden Sie sich bitte an die Zeugenkontaktstelle über die Zentrale des Amtsgerichtes Alzey.

Gebühren 

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens fallen Gerichtskosten und möglicherweise weitere Kosten für Dolmetscher etc. an. Wenn Sie bzw. die Gegenseite anwaltlich vertreten werden, entstehen daneben Anwaltskosten. Sofern Sie zur Tragung der Verfahrenskosten nicht in der Lage sind, können Sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Die hierfür erforderlichen Formulare finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (siehe unten).

Weitergehende Links

Gewaltschutzgesetz 

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Verfahrensrecht FamFG 

Kontaktstellen Opferschutz